Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Unparteilichkeit und Vertraulichkeit

Das Institut für Materialprüfung Glörfeld GmbH (im Folgenden „IMG“) ist zertifiziertes Prüflabor gemäß ISO/IEC 9001. Gesellschafter, Geschäftsführung und Mitarbeiter der IGM verpflichten sich zur Unparteilichkeit, zur Vertraulichkeit und zur Geheimhaltung von Informationen und Daten von Kunden und sonstigen interessierten Parteien.

II. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der IMG abgeschlossenen Aufträge und Leistungen der IMG mit Unternehmern (i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“, Auftraggeber und IMG jeweils auch eine „Partei“ und gemeinsam auch die „Parteien“). Sie gelten dann auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Folgeaufträge, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die IMG nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, finden keine Anwendung und werden ausgeschlossen. Dies gilt selbst, wenn die IMG hiervon Kenntnis hat und ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen an den Aufraggeber vorbehaltslos erbringt.

III. Angebot und Vertragsschluss
  1. An sein Angebot für den Abschluss eines Prüfvertrages ist der Auftraggeber drei Monate gebunden. Das Angebot kann nur innerhalb dieser drei Monate angenommen werden. Jede Angebotsannahme hat innerhalb von drei Monaten ab Zugang bei der IMG schriftlich (einschließlich E-Mail) gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen.
  2. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Auftraggebers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Die IMG darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Nimmt die IMG das Angebot nicht fristgemäß (vgl. Ziff. III.1) an, sind diese Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Annahmefrist (vgl. Ziff. III.1) oder nach Ablehnung des Angebotes an den Auftraggeber zurückzusenden.
  3. Eingesandtes Probematerial wird in der Regel drei Monate nach Abschluss des Prüfauftrages entsorgt oder, nach besonderer schriftlicher Vereinbarung an den Auftraggeber zurückgegeben.
IV. Grundlagen der Tätigkeiten der IMG
  1. Die IMG erbringt ihre Leistungen gemäß der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann im Vorfeld der Leistungserbringung spezifische Anweisungen erteilen und Verfahren vorschlagen. Abweichungen hiervon sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber das anzuwendende Verfahren nicht näher spezifiziert, wird IMG ein geeignetes Verfahren auswählen und den Auftraggeber hierüber informieren.
    Die IMG erbringt ihre Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
  2. Die mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen werden in der Auftragsbestätigung (Ziffer III.1) dargestellt. Ergeben sich Änderungen, hat IMG den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Prüfungen
    IMG führt Prüfungen nach relevanten Produkt- und Prozessnormen bzw. Spezifikationen sowie internem Regelwerk durch.Ferner gilt:
    1. Konformitätsaussagen
      Für die Feststellung der Einhaltung von Spezifikationsgrenzen (Konformität) wird der von der IMG festgestellte Messwert ohne die dazugehörige Messunsicherheit berücksichtigt. Die Konformität gilt als erfüllt, wenn der Messwert kleiner oder gleich der Toleranzgrenze bzw. des oberen Grenzwertes ist (gilt bei unteren Grenzwerten analog). Falls der Auftraggeber eine davon abweichende Entscheidungsregel anwenden möchte, muss diese vor dem Analysenbeginn mit der IMG schriftlich vereinbart werden.
    2. Analytische Untersuchung ohne Konformitätsprüfung:
      Wird die IMG mit der Durchführung einer analytischen Untersuchung ohne eine Prüfung auf die Einhaltung von Grenzwerten oder Spezifikationen beauftragt, wird keine Konformitätsbewertung durchgeführt. Bei den standardmäßig angegebenen, tabellarischen Messunsicherheiten handelt es sich um maximal auftretende Verfahrensunsicherheiten. Mögliche Inhomogenität von spezifischen Kundenproben wird dabei nicht berücksichtigt. Angegeben wird die erweiterte Messunsicherheit, die sich aus der Standardmessunsicherheit durch Multiplikation mit dem Erweiterungsfaktor k=2 ergibt. Der Wert der Messgröße liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % im zugeordneten Werteintervall. Hiermit eröffnet IMG dem Auftraggeber die Möglichkeit, Messwerte in Grenzwertnähe einzuschätzen.
      IMG ermittelt auch spezifische Messunsicherheiten von Kundenproben, die z.T. deutlich von der Verfahrensunsicherheit abweichen können. Diese Leistung ist nur geschuldet, sofern sie vom Auftraggeber explizit beauftragt und von der IMG schriftlich bestätigt wurde. Es handelt sich grds. um einen kostenpflichtigen Mehraufwand.
    3. Schiedsanalysen
      Schiedsanalysen werden nach den spezifischen Vorgaben des Auftragsgebers durchgeführt, sofern zwischen IMG und dem Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart und in der Auftragsbestätigung durch die IMG festgehalten wurde (vgl. Ziffer III.1).
  4. Sofern die Leistungen der IMG in der Prüfung von Proben bestehen, beziehen sich sämtliche Aussagen der IMG ausschließlich auf diese Proben und die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen. Aussagen über das weitere Material, aus dem die Proben entnommen wurden, werden damit nicht getroffen. Die IMG ist nicht verpflichtet, auf Tatsachen außerhalb des vereinbarten Vertragszweckes hinzuweisen.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Ergebnisse der IMG regelmäßig in einem Prüfbericht dargelegt. Der Auftraggeber kann bei Auftragserteilung die Erstellung des Prüfberichts in digitaler Form oder Papierform anfordern. Sofern der Auftraggeber von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kann die IMG nach eigener Wahl über die Form entscheiden.
  6. Die IMG erbringt ihre Leistungen selber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die IMG behält sich vor, gewisse Untersuchungen und Analysen im Unterauftrag an geeignete Subunternehmer zu vergeben. Die Vereinbarung über den Einsatz von Subunternehmern wird in der Auftragsbestätigung (Ziffer III.1) festgehalten.
V. Zahlungen
  1. Der Besteller zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit der IMG getroffen wurde, innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung des Prüfergebnisses und Rechnungserhalt. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung in Verzug, in diesem Falle werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem aktuell gültigen Basiszinssatz berechnet.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
VI. Leistungszeitraum / Höhere Gewalt
  1. Termine und Fristen für die Erbringung der Leistungen der IMG sind nur verbindlich, wenn sie von IMG vorab schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen sind sie unverbindlich.
  2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
  3. Sofern IMG ganz oder teilweise aus nicht vorhersehbaren und nicht von IMG zu vertretenden, schwerwiegenden Gründen (höhere Gewalt) an der Erbringung ihrer Leistungen gehindert ist, ist IMG von der Verpflichtung zur Erfüllung der jeweiligen Leistungen für die Dauer der Auswirkungen dieses Ereignisses höher Gewalt befreit.
VII. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  1. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung sämtlicher notwendiger Informationen, Unterlagen, Handlungsanweisungen oder sonstiger Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig, in jedem Fall drei (3) Werktage vor Beginn der Tätigkeit der IMG, zu erbringen.
  2. Die angelieferten Prüfobjekte müssen sich in einem Zustand befinden, der eine objektive Prüfung erlaubt. Liefert der Auftraggeber Prüfobjekte, ist er für die korrekte und repräsentative Auswahl und Entnahme der Prüfobjekte verantwortlich. Termine für die Anlieferung oder Abholung der Prüfobjekte sowie die Bearbeitungszeit für jeden Einzelauftrag müssen vor Beginn der Prüfarbeiten mit IMG abgesprochen werden.
  3. Gerät der Auftraggeber mit der Mitwirkungsverhandlung in Verzug, stehen der IMG die gesetzlichen Rechte zu. Außerdem verlängert sich für die IMG die Zeit, in welcher sie ihre Vertragsleistungen zu erbringen hat.
  4. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Entnahme und Lieferung der Proben an die IMG, sofern nicht in die Entnahme oder Abholung der Proben durch die IMG vereinbart ist. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verpackt werden.
  5. Die IMG dokumentiert die Probeentnahme oder deren Erhalt von dem Auftraggeber im Prüfbericht.
VIII. Gewährleistung/Haftung
  1. IMG sagt eine frist- und fachgemäße Durchführung der übertragenen Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu. Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr ab Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen.
  2. Die IMG haftet bei durch sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die IMG nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
  3. Sofern die IMG nach diesen Regelungen haftet, hat sie die Pflicht zur kostenlosen Wiederholung bzw. Nachbesserung.
  4. Für indirekte oder Folgeschäden haftet die IMG nur, sofern diese vertragstypisch sind und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
  5. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der IMG ausgeschlossen.
  6. Die IMG haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung von seitens des Auftraggebers bereitgestellten, unvollständigen oder unrichtigen Angaben sowie falschen oder unbrauchbaren Proben resultieren.
  7. Eine über die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer VIII. hinausgehende Haftung der IMG besteht nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend im Falle einer Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden, sofern sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der IMG beruhen oder im Falle zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
  9. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IX. Verwendung von Gutachten und Prüfberichten, Geistiges Eigentum und Einräumung von Nutzungsrechten
  1. Die Verwendung von Gutachten, Prüfberichten und Analysenattesten und anderer Arbeitsergebnisse der IMG durch den Auftraggeber ist erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars zulässig.
  2. Die IMG behält sich umfassend die Rechte an ihren Prüfmethoden und/oder Verfahren sowie ihren Arbeitsergebnissen, insbesondere den Prüfberichten und anderen Verkörperungen ihrer Leistung vor.
  3. Sofern die IMG dem Auftraggeber Prüfberichte oder andere Ergebnisse ihrer Leistungen zur Verfügung stellt, räumt sie dem Auftraggeber insoweit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Rahmen ein.
  4. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse der Leistung der IMG, insbesondere Prüfberichte nur unverändert, vollständig und nicht auszugsweise verwenden. Die Verwendung darf nur durch den Auftraggeber selber und im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt, erfolgen. Ausgeschlossen ist insbesondere jede Veröffentlichung oder anderweitige werbliche Verwendung der Arbeitsergebnisse der IMG ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IMG.
X. Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis oder seiner Durchführung oder der Durchführung von Folgeaufträgen über die jeweils andere Partei erhalten, vertraulich behandeln und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich machen, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer nachvollziehbaren Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist.

XI. Rechtswahl / Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebener Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der IMG.
  2. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
  3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.